Bild: CC-BY-SA 3.0, J.M. Schomburg (Quelle)
Die Geschäftsordnung der PIRATEN-Fraktion der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte wurde am 17. Juni 2012 auf der Gründungsversammlung beschlossen.
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Angezeigte Genderingform: Generisches MaskulinumFemininumEichhörnchenSternchenBeidnennungGender GapBinnen-I (nicht die offizielle Fassung des Textes – PDF)
Gendering-Umschalter umgesetzt von Michael Büker nach einer Idee von Anatol Stefanowitsch
Die Fraktion, die sich die folgende Geschäftsordnung gibt, versteht sich als eine Arbeitsgemeinschaft weitgehend gleichberechtigter Mitglieder*Eichhörnchen. Den Besonderheiten der Hamburger Bezirkspolitik folgend wird neben den gewählten VolksvertreterInnenn*_innen und Volksvertreterneichhörnchen auch von ihnen zubenannten BürgerInnenn*_innen und Bürgerneichhörnchen und anderen die Mitarbeit ermöglicht. Die PIRATEN möchten damit allen die Möglichkeit eröffnen, sich aktiv an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen. Besondere Rechte, etwa der oder des Vorsitzenden*eichhörnchens, des Vorstandes oder der Abgeordneten*eichhörnchen sollen in der üblichen Fraktionsarbeit keine Rolle spielen und sind entweder gesetzlich bedingt oder der Lösung besonders schwieriger Situationen vorbehalten. Hierarchien sollen so flach wie möglich gehalten werden. Die Arbeit der Fraktion soll grundsätzlich so offen und transparent wie möglich stattfinden. Auch von außen soll sie nachvollziehbar und die Mitarbeit möglich sein. Die Dokumente und Tätigkeiten werden zeitnah und umfassend offen gelegt; nur nach gesetzlicher Vorgabe oder Regelung durch diese GO werden Angelegenheiten vertraulich behandelt.
(1) Die Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte trägt den Namen PIRATEN.
(2) In der Fraktion versammeln sich Mitglieder*Eichhörnchen der Piratenpartei Deutschland, die Abgeordnete*neichhörnchen in der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte sind. Sie werden im Folgenden Abgeordnete*neichhörnchen genannt.
(3) Abgeordnete*neichhörnchen in der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, die Mitglieder*Eichhörnchen einer anderen oder keiner Partei sind, können in die Fraktion aufgenommen werden und gelten dann als Abgeordnete*neichhörnchen nach (2). Für die Aufnahme in die Fraktion bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Abgeordneten*eichhörnchen.
(4) Die Benennung zubenannter BürgerInnen*_innen und Bürgereichhörnchen und ihrer ständigen Vertretungen für Ausschusssitze beschließen die Abgeordneten*eichhörnchen mit einfacher Mehrheit.
(5) Die erweiterte Fraktion besteht aus den Abgeordneten*eichhörnchen, den von der Fraktion für Ausschusssitze zubenannten BürgerInnenn*_innen und Bürgerneichhörnchen und ihren ständigen Vertretungen. Die erweiterte Fraktion kann außerdem mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden weitere Personen*Eichhörnchen aufnehmen. Die erweiterte Fraktion heißt im Folgenden Arbeitsfraktion.
(6) Die Arbeitsfraktion trifft für ihre Mitglieder*Eichhörnchen verbindliche Beschlüsse über die Arbeit und das Auftreten der Piratenpartei in der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte und ihrer Ausschüsse. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in Abstimmung mit den zuständigen Gliederungen der Piratenpartei behandelt.
(7) Die gewählten Abgeordneten*eichhörnchen in der Bezirksversammlung sind letztlich und endlich nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sollen aber ein von Beschlüssen der Arbeitsfraktion abweichendes Verhalten der Arbeitsfraktion gegenüber begründen.
(1) Bei Abstimmungen der Arbeitsfraktion hat jedes Mitglied*Eichhörnchen gleiches Stimmrecht. Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist, genügt eine einfache Mehrheit der Anwesenden für Beschlüsse der Arbeitsfraktion. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion, die in einer Sitzung der Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse ein Antragsrecht innehaben, können Anträge in ihrem eigenen Namen stellen. Diese Anträge müssen zuvor durch einen Beschluss der Arbeitsfraktion bestätigt werden. Mit einer 2/3-Mehrheit können die Abgeordneten*eichhörnchen ein Veto gegen einen solchen Antrag einlegen, der damit als nicht bestätigt gilt.
(3) Anträge im Namen der Fraktion bedürfen einer vorherigen Bestätigung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion und einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten*eichhörnchen.
(1) Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion sind MitarbeiterInnen*_innen und Mitarbeitereichhörnchen der Fraktion im Sinne §11 BezVG.
(2) Jedes Mitglied*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen und ihr oder ihm* übertragene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Arbeitsfraktion sowie den Sitzungen der Bezirksgremien, denen es* als MandatsträgerIn*_in oder Mandatsträgereichhörnchen oder zubenannte_r*Rs BürgerIn*_in oder Bürgereichhörnchen angehört, teilzunehmen.
(3) Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion sind verpflichtet, auch teilweise Verhinderungen bei Sitzungen rechtzeitig anzuzeigen. Im Falle von Sitzungen von Bezirksgremien muss dies so geschehen, dass eine Vertretung benachrichtigt werden kann.
(4) Die Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion sind zur Verschwiegenheit über Dokumente und Angelegenheiten verpflichtet, die nach §5(9) vertraulich sind.
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden*eichhörnchen, einer oder einem oder mehreren stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden*eichhörnchen und gegebenenfalls Beisitzern_Inneninnen und Beisitzernn*eichhörnchen.
(2) Die Abgeordneten*eichhörnchen wählen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte die oder den das Fraktionsvorsitzende_n*neichhörnchen und eine oder einen_ns oder mehrere stellvertretende Fraktionsvorsitzende*neichhörnchen gem. §10(2) BezVG mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand kann um Beisitzer_Inneninnen* oder Beisitzereichhörnchen erweitert werden. Die Zahl der Beisitzer_Inneninnen* oder Beisitzereichhörnchen wird mit einfacher Mehrheit der Abgeordneten*eichhörnchen beschlossen. Die Abgeordneten*eichhörnchen wählen die Beisitzer_Inneninnen* oder Beisitzereichhörnchen in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit.
(4) Die oder der Der Das Fraktionsvorsitzende*neichhörnchen oder die oder derdas stellvertretende Fraktionsvorsitzende*neichhörnchen können mit 2/3 der Stimmen der Abgeordneten*eichhörnchen abberufen werden. Die Abberufung setzt einen schriftlichen, begründeten Antrag voraus. Über die Abberufung kann frühestens in der nächsten ordentlichen Sitzung abgestimmt werden.
(5) EineE_e BeisitzerinIn_in*eichhörnchen oder ein Beisitzer kann mit einfacher Mehrheit der Abgeordneten*eichhörnchen abberufen werden. Die Abberufung setzt einen schriftlichen, begründeten Antrag voraus. Über die Abberufung kann frühestens in der nächsten ordentlichen Sitzung abgestimmt werden.
(6) Ist der Posten der oder des Fraktionsvorsitzenden*eichhörnchens oder der oder des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden*eichhörnchens unbesetzt, ist er in der nächsten regulär einberufenen Sitzung von den Abgeordneten*eichhörnchen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte neu zu besetzen.
(7) Die oder der Der Das Vorsitzende*neichhörnchen vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fraktion. Er kann diese Aufgabe ganz oder in Teilen an eineneE_e oder einen Geschäftsführer*_inInineichhörnchen oder Geschäftsführer oder ein Fraktionsmitglied*eichhörnchen delegieren. Die geschäftsführende PersonDas geschäftsführende Eichhörnchen gibt der Fraktion einen jährlichen Kassenbericht.
(9) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt dieser selbst. Er kann Aufgaben an Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion oder an Mitarbeitereichhörnchen*_innenInnen oder Mitarbeiter delegieren und externe Aufträge vergeben.
(10) Die Sitzungen des Fraktionsvorstandes finden grundsätzlich öffentlich statt. Betreffend der Vertraulichkeit von Beratungen gilt §5(9) sinngemäß.
(1) Zu Sitzungen der Arbeitsfraktion wird schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Die Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion beschließen in der Sitzung über die Tagesordnung.
(2) Gäste*eichhörnchen haben grundsätzlich Rederecht. Die Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion haben Rede- und Antragsrecht. Das Rederecht kann auf Beschluss der Arbeitsfraktion eingeschränkt werden.
(3) Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Auf Wunsch eines Mitglieds*Eichhörnchens der Arbeitsfraktion erfolgt namentliche Abstimmung.
(5) Die Arbeitsfraktion tagt mindestens einmal vor jeder Bezirksversammlung. Sie kann von der oder demvom Fraktionsvorsitzenden*eichhörnchen zu wichtigen Angelegenheiten auch außerplanmäßig einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion oder die Hälfte der Abgeordneten*eichhörnchen dies in Textform verlangt.
(6) Die Arbeitsfraktion ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der Abgeordneten*eichhörnchen anwesend ist.
(7) Anwesenheit kann auch elektronisch, z.B. durch telefonische Zuschaltung oder im Chat des Liveprotokolls gegeben sein.
(8) Bei konkurrierenden Anträgen zum selben Tagesordnungspunkt hat der weitestgehende Antrag Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der das Vorsitzende*neichhörnchen über die Reihenfolge der Abstimmung.
(9) Fraktionssitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt, zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen und Vertraulichkeit vereinbart werden. Die Öffentlichkeit muss zu Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn
a) von der Verwaltung oder einem Gremium der Bezirksversammlung Vertraulichkeit rechtmäßig verlangt wird,
b) wenn der Datenschutz dies zum Schutz personenbezogener Daten verlangt,
c) ein Gast*eichhörnchen eine vertrauliche Beratung seines Anliegens wünscht,
d) die Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion dies aus sonstigen Gründen mit einer 2/3-Mehrheit beschließen.
Beratungen und Abstimmungen über die Vertraulichkeit werden grundsätzlich vertraulich durchgeführt. Ob ein Verlangen nach Vertraulichkeit nach a) als rechtmäßig anerkannt wird entscheidet der Vorstand. Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verlangens bestehen entscheidet der Vorstand über das weitere Vorgehen.
(1) Fraktionssitzungen und Fraktionsvorstandssitzungen sind, soweit technisch möglich, in Echtzeit im Internet allgemein verfolgbar als Ergebnisprotokolle zu protokollieren.
(2) Sitzungsprotokolle, Anträge und Anfragen sind an geeigneter Stelle öffentlich zugänglich zu archivieren.
(3) Vertrauliche Beratungen nach §5(9) sind von dieser Dokumentation ausgenommen.
(4) Die Fraktion verpflichtet sich, die Öffentlichkeit und die örtlichen Parteigliederungen regelmäßig über ihre Arbeit zu informieren.
(1) Mitglieder*Eichhörnchen, die den Vorschriften dieser Geschäftsordnung zuwider handeln, können zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Rüge
2. Ausschluss aus der Fraktion
(3) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss aus der Fraktion bedarf eines schriftlichen, begründeten Antrages, der vorherigen Anhörung der oder desR Aauszuschließenden* Eichhörnchens* Eichhörnchens in einer Sitzung der Arbeitsfraktion und einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion und einer 2/3-Mehrheit des Vorstands in geheimer Abstimmung.
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder*Eichhörnchen der Arbeitsfraktion und einer Mehrheit der Abgeordneten*eichhörnchen.
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Fraktion in Kraft.